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   BFH - III R 41/18   

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BFH - III R 41/18 (https://dejure.org/9999,121062)
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Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3
    Kindergeld, Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Berufstätigkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a ; EStG § 32 Abs 4 S 2 ; EStG § 32 Abs 4 S 3

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18

    Gewährung von Kindergeld für einen Volljährigen bis zum Abschluss einer

    Das Gericht schließt sich dem o. a. höchstrichterlichen subjektiven Verständnis des Begriffes "erstmalige Berufsausbildung" an, folgt somit nicht der Gegenansicht etwa des 9. Senates des Finanzgerichts -FG-Münster (Urteil vom 11.04.2018 9 K 2210/17 Kg, juris, Rev. III R 41/18), der unter objektiver Betrachtung den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bereits dann bejaht, wenn eine geordnete Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist und dem Kind über einen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht, sich selbst zu unterhalten.

    Die Revisionszulassung stützt sich auf § 115 Abs. 2 FGO; die Rechtsfrage ist u. a. Gegenstand der noch anhängigen Revisionsverfahren BFH III R 47/17, III R 8/18, III R 17/18 und III R 41/18.

  • FG Münster, 16.08.2018 - 10 K 3767/17

    Ausbildung - Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung

    Ferner ist gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.04.2018 9 K 2210/17 (juris), in dem das Gericht eine streng objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" vorgenommen hat, unter dem Aktenzeichen III R 41/18 Revision eingelegt worden.
  • FG Münster, 13.12.2018 - 3 K 577/18

    Bewilligung von Kindergeld bei Abschluss einer erstmaligen einheitlichen

    Zu der Frage, ob auch interne Ausbildungsgänge Teil einer mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung sein können, sind unter den Aktenzeichen III R 41/18, III R 12/18 und III R 17/18 bereits Revisionsverfahren beim BFH anhängig.
  • FG Münster, 12.07.2019 - 4 K 787/18

    Bestehen eines Kindergeldanspruchs für ein erwachsenes Kind zu Beginn eines

    Angesichts all dessen kann im Streitfall offen bleiben, ob der unternehmensinterene Studiengang "AOK-Betriebswirt/in" als öffentlich-rechtlich geordnet, mithin als Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG angesehen werden könnte (dies verneinend FG Münster, Urteil vom 13.12.2018 3 K 577/18 Kg, juris.de, Revision anhängig unter BFH III R 14/19, s. auch anhängige Revisionen unter BFH III R 41/18, III R 12/18 und III R 17/18) und ob diese Anforderung auch an den zweiten Teil einer mehraktigen Berufsausbildung zu stellen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.2018 III R 26/18, BFHE 263, 209, Rn. 14 und vom 03.07.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rn. 24).
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